Ein Bundesrichter hat entschieden, dass die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde die rechtlichen Kosten für DEBT Box, ein in Utah ansässiges Krypto-Unternehmen, zahlen muss, gegen das die SEC geklagt hatte, und stellte fest, dass die Aufsichtsbehörde einen "groben Machtmissbrauch" begangen hatte, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Die SEC verklagte das Krypto-Projekt letztes Jahr wegen Betrugs, erwirkte eine vorübergehende Beschlagnahmung von Vermögenswerten und eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen. Laut SEC hat DEBT Box Kunden erzählt, dass es Lizenzen zum Mining von Kryptowährungen verkauft, jedoch tatsächlich nur Tokens mit Code erstellt habe. DEBT Box beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung unter der Behauptung, die SEC habe das Gericht über die Verlagerung ihrer Gelder und die Schließung ihrer Bankkonten getäuscht.
In einem Beschluss am Montag schrieb Richter Robert Shelby vom Bezirk Utah, dass die Anwälte der SEC das Gericht sowohl bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung als auch danach getäuscht hätten, als DEBT Box die Aufhebung der Verfügung beantragte. Er wies am Ende darauf hin, dass der Beschluss sich auf die Frage der einstweiligen Verfügung konzentriert und nicht auf den zugrunde liegenden Fall.
Der Richter schrieb, dass die SEC als Teil der gerichtlichen Sanktionen die Gebühren der Beklagten und Empfänger zahlen müsse.
"Jedes Unterstützungsstück, das die Kommission bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung angeboten hat - und das sie später in der Verteidigung der einstweiligen Verfügung wiederholte - erwies sich als eine Kombination aus falschen, verfälschten und irreführenden Informationen", heißt es in dem Beschluss. "Darüber hinaus wiederholte und bekräftigte die Kommission ihre Falschdarstellungen nicht nur trotz gegenteiliger Beweise, sondern präsentierte dem Gericht auch neue Lügen, um ihre früheren Falschdarstellungen subtil zu verschieben, ohne ihre früheren Fehler anzuerkennen."
Ein Sprecher der SEC sagte, die Behörde prüfe die Entscheidung.